ADB:Grotius, Hugo

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Artikel „Grotius, Hugo“ von Hugo Hälschner in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 9 (1879), S. 767–784, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Grotius,_Hugo&oldid=- (Version vom 29. März 2024, 07:14 Uhr UTC)
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Grotius (Hugo de Groot): Hugo G., wurde zu Delft am Ostertage des J. 1583 am 10. April geboren. Er gehörte einem alten burgundischen [768] Adelsgeschlechte, dem der Cornets, an. Sein Urgroßvater Corneille de Cornets heirathete am Anfange des Jahrhunderts die einzige Tochter Diederich de Groots, Bürgermeisters in Delft, der, der letzte Mann seines Stammes, bei der Vermählung seiner Tochter mit dem Schwiegersohne dahin übereinkam, daß die aus dieser Ehe entspringenden Nachkommen den Namen de Groot führen sollten. Der einzige Sohn Corneille de Cornets führte daher den Namen Hugo de Groot, war wiederholt Bürgermeister von Delft und soll sich durch seine klassische Bildung ausgezeichnet haben. Der ältere seiner beiden Söhne, Corneille de Groot, widmete sich anfangs dem Studium der griechischen Sprache und Philosophie, namentlich Platons, später dem der Rechtswissenschaft, wurde an der 1575 gestifteten Universität Leyden Professor und nahm an derselben eine hervorragende Stellung ein. Sein jüngerer Bruder, Johann de Groot, ein Schüler von Justus Lipsius, war Doctor der Rechte, Bürgermeister von Delft und einer der drei Curatoren, denen in Gemeinschaft mit dem Bürgermeister von Leyden die Leitung und Verwaltung der Universität übertragen war.

Aus seiner Ehe mit Alida van Overschie entsprangen drei Söhne und eine Tochter. Der Erstgeborene der Geschwister war Hugo de Groot.

Von seiner frühen Jugend wissen wir nur, was er selbst berichtet, wenn er wiederholt in Briefen und in den an seinen Vater gerichteten Versen mit höchster Dankbarkeit der ihm zu theil gewordenen Erziehung gedenkt. Seine ersten litterarischen Leistungen sind lateinische Elegien, die er in seinem neunten Lebensjahre schrieb und in denen er die großen Begebenheiten seiner Zeit besang. Sie legen Zeugniß dafür ab, daß er mit ungewöhnlichen Gaben des Geistes ausgerüstet, einem Geschlechte entsprungen, in welchem wissenschaftliche Bildung und lebendige patriotische Theilnahme an den öffentlichen Angelegenheiten zur Familientradition geworden war, unter dem mächtigen Einflusse der großen Zeit heranwuchs und sich entwickelte, in welcher sein Volk das Joch der Fremdherrschaft brach, sein selbständiges Staatswesen gründete und in der zugleich seine Heimath, fast die einzige Zufluchtsstätte unabhängiger Geister, sich zum Mittelpunkte, zur Pflegerin und Trägerin der humanistischen Studien erhoben hatte.

Um für seine religiöse Erziehung zu sorgen, übergaben die Eltern den neunjährigen Knaben dem Prediger Uitenbogaard im Haag, dessen Unterricht und Lehren von entscheidender Bedeutung für sein späteres Leben wurden. In seinem zwölften Jahre bezog er die Universität Leyden und wurde hier der Aufsicht und Leitung des Theologen und Philologen Franz Junius übergeben. Hier, wohin zwei Jahre vorher, um Justus Lipsius zu ersetzen, der große Scaliger berufen und übergesiedelt war, von wo aus die philologische Wissenschaft in der ihr durch Scaliger gewonnenen Form und Gestalt sich über das nördliche Europa verbreitete, widmete sich G. auch fernerhin den klassischen Studien. Schüler und bald auch Freund Scaligers bewegte und bildete er sich in dem hier sich sammelnden Kreise junger Gelehrter, aus dem alle bedeutenderen holländischen Philologen des 17. Jahrhunderts hervorgegangen sind, und erregte bald nicht nur in Leyden, sondern weit über die Grenzen Hollands hinaus in der Gelehrtenwelt Aufsehen und Bewunderung. Obwol vorwiegend von den klassischen Studien angezogen, widmete er sich doch zugleich auch der Rechtswissenschaft, deren bedeutendster Vertreter an der Universität Leyden sein Oheim war.

Im J. 1598 fand G. Gelegenheit zu einer Reise nach Frankreich. Die Nachricht, daß Heinrich IV. geneigt sei auf die Friedensvorschläge Spaniens einzugehen, weckte die Besorgniß, daß die Niederlande, von ihren bisherigen Bundesgenossen Frankreich und England verlassen, sich demnächst der Uebermacht Spaniens preisgegeben sehen würden und veranlaßte es, daß man, um womöglich den Frieden zu verhindern, eine Gesandtschaft nach Paris schickte. Ihr gehörte [769] neben dem Admiral Justinus von Nassau der Advocat von Holland, Johann von Oldenbarneveld, an, mit dem G. nahe befreundet war und der ihn als seinen Begleiter mitnahm. Der Name des frühreifen, jugendlichen Gelehrten war auch in Frankreich bereits genügend bekannt. Ueberall wurde er mit Achtung aufgenommen und einen besonders tiefen und bleibenden Eindruck machte auf ihn die Auszeichnung, die ihm König Heinrich IV. zu Theil werden ließ, indem er ihn seinem Hofe als le miracle de la Hollande vorstellte und ihm sein Bildniß an goldener Kette verlieh. Noch 1612 preist G. in einem Distichon sein Glück, daß ihm vergönnt gewesen sei die Hand des mächtigen Königs zu berühren. Fast ein Jahr lang hielt er sich in Frankreich auf und erwarb sich in Orleans die juristische Doctorwürde. Sein dringender Wunsch aber, de Thou zu begegnen und kennen zu lernen, ging nicht in Erfüllung, und erst nach seiner Heimkehr knüpfte er mit ihm einen regen brieflichen Verkehr an, der bis zum Tode de Thou’s fortdauerte.

Gegen Ende des J. 1598 nach Holland zurückgekehrt, widmete er sich als Advocat der juristischen Praxis, die aber seinem auf hohe Ziele gerichteten Streben wenig zusagte. Er beklagt die in der Praxis ruhmlos verlorene Zeit, obwol er es doch seiner Thätigkeit als praktischer Jurist zunächst zu verdanken hatte, wenn er späterhin in höherer Stellung einen hervorragenden Einfluß auf die öffentlichen Angelegenheiten seines Vaterlandes zu üben vermochte, obwol er doch schließlich gerade als Jurist den weitreichendsten und nachhaltigsten Einfluß auf Wissenschaft und Leben ausgeübt hat.

Die nächsten Jahre war daher G. weit überwiegend mit philologischen Arbeiten beschäftigt. Im J. 1599 veröffentlichte er ein Werk, an dem er schon vor seiner Reise nach Frankreich, von Scaliger dazu ermuntert, gearbeitet hatte. Es war eine neue Ausgabe des Martianus Capella: „Martiani Minei Felicis Capellae Chartaginiensis viri Proconsularis Satyricon, in quo de nuptiis Philologiae et Mercurii libri duo et de septem artibus liberalibus lib. sing. Omnes et emendati et notis sive februis Hug. Grotii illustrati“. Er widmete das Buch dem Prinzen Heinrich von Condé, den er in Frankreich kennen gelernt hatte. Schon im folgenden Jahre veröffentlichte er seine Ausgabe der Phänomene des Aratus – Hug. Grotii Syntagma Aratiorum: „Opus poeticae et astronomiae Studiosis utilissimum“, 1600. – Beide Werke ernteten überschwängliches Lob der Zeitgenossen, und zwar der hervorragendsten und berufensten derselben, von Scaliger, Vossius, Casaubonus, de Thou, ein Lob, das, wenn zum Theil, wie Scaligers der Ausgabe des M. Capella vorgedruckten Verse zeigen, so doch keineswegs allein aus dem Staunen sich erklärt, das diese Arbeiten in Rücksicht auf das jugendliche Alter des Verfassers erregen mußten. Es sind Jugendarbeiten, die gegen andere dem reiferen Alter angehörende Leistungen zurückstehen, gleichwol Arbeiten, die jenen Reichthum des Wissens, jene umfassende Kenntniß des klassischen Alterthums bekunden, in Betreff deren G. kaum von irgend einem Philologen des 17. Jahrhunderts übertroffen wurde, wenn auch sein Verdienst, wie das der holländischen Philologen seiner Zeit überhaupt, mehr in der Sammlung und Anhäufung als Sichtung des Stoffes liegt.

Von hervorragender Bedeutung in philologischer Beziehung erscheint G. als neulateinischer Dichter. Als solcher ist er weit überwiegend in seiner Jugendzeit von 1591 bis 1617, in welchem Jahre sein Bruder Wilhelm seine Gedichte publicirte, thätig gewesen, während späterhin seine Lebensschicksale ihn davon ablenkten. Es gehört dieser späteren Zeit nur noch eine bedeutendere originale Dichtung an, sein 1635 erschienener: „Sophompaneas“.

Es sind lyrische, didactische und dramatische Dichtungen, in denen er die verschiedensten Stoffe behandelt. Zu seinen geistlichen Dichtungen gehören insbesondere [770] die Bearbeitung der Psalmen und die Tragödien. Die erste derselben, der schon 1601 in seinen „Sacra“ erschienene „Adamus exul“, den G. selbst nicht für werth erachtete in die spätere Sammlung seiner Dichtungen aufgenommen zu werden, bekundet gleichwol schon einen wesentlichen Fortschritt im Vergleiche zu seinen ersten Jugendarbeiten, und wurde durch die Nachahmungen von Vondel und Milton geehrt. Ihm folgte der „Christus patiens“ und der, Joseph in Aegypten und dessen Begegnung mit seinen Brüdern behandelnde, „Sophompaneas“. Die Strenge, mit der die Einheit des Ortes, der Zeit und der Handlung festgehalten wird, zeigt den Einfluß der französischen Classiker, während im Uebrigen G. durchaus dem Muster Seneca’s folgt. Die weltlichen Dichtungen sind großentheils an Fürsten, Staatsmänner, Feldherrn, Gelehrte, Verwandte und Freunde gerichtet. Ein anderer beträchtlicher Theil seiner Gedichte sind die Epigramme, in denen er vielfach Martialis nachzuahmen bemüht war.

G. selbst dachte, wie viele seiner Briefe und die „Silva ad Franciscum Thuanum“ zeigen, von dem Werthe seiner Dichtungen sehr bescheiden, und wenn gewiß seine poetische Begabung keine besonders hervorragende war, so ist ihm doch auch manches durch dichterische Schönheit Ausgezeichnete gelungen. Neben Anderem, wie der Silva an de Thou, den Anapästen auf den Tod seines Bruders, Stellen aus dem Adamus exul und Christus patiens, ist in dieser Beziehung besonders das berühmte Epigramm zu nennen, das er auf die heldenmüthige dreijährige Vertheidigung des belagerten Ostende dichtete. Jedenfalls darf G. wol als der bedeutendste der lateinischen Dichter der Niederlande angesehen werden. Bewundernswerth ist seine Belesenheit und Vertrautheit mit den römischen Dichtern, sein Geschick in der Nachahmung seiner Vorbilder. Kein anderer der neulateinischen Dichter ist so tief in den Geist der römischen Poesie eingedrungen als er und keiner übertrifft ihn an Formtalent und Befähigung moderne Gedanken in antike Form zu kleiden.

Den ersten Jahren des 17. Jahrhunderts gehört eine Arbeit an, von der nur ein Theil und zwar erst im J. 1801 durch Meermann publicirt worden ist, „Hugonis Grotii Parallelon rerum publicarum liber tertius: De moribus ingenioque populorum Atheniensium, Romanorum, Batavorum“, eine Vergleichung der athenischen, römischen und batavischen Republik, die unverkennbar die Tendenz hat, den Ruhm des eigenen heimischen Staatswesens ins Licht zu stellen, eine Tendenz, die in der glühenden Vaterlandsliebe des Verfassers und in dem Umstande ihre Entschuldigung findet, daß er die Vergleichung zu einer Zeit anstellte, in welcher er noch keine Ahnung davon hatte, daß in der batavischen Republik bereits der Machthaber erstanden war, dessen Macht er an sich selbst in so schmerzlicher Weise erfahren sollte.

Seiner Thätigkeit als praktischer Jurist verdankte er es, daß er das Amt eines General-Advocaten von Holland, Seeland und Westfriesland erlangte, seinem Ruhme als Gelehrter, daß ihm 1601 die Generalstaaten den ehrenvollen Auftrag ertheilten, die Geschichte der großen Thaten seines Volkes, der Befreiung von der spanischen Herrschaft und Gründung eines freien, selbständigen Staatswesens zu schreiben. Jene bedeutendere amtliche Stellung und dieser Auftrag, der ihn eine Reihe von Jahren beschäftigte, lenkten seine Aufmerksamkeit mehr und mehr den öffentlichen Angelegenheiten seines Vaterlandes zu, und es begann die Zeit seiner politischen und staatsmännischen Thätigkeit.

Im J. 1608 begannen im Haag die Friedensverhandlungen zwischen Spanien und den Niederlanden. Die erste von Oldenbarneveld gestellte Friedensbedingung: die Anerkennung der Freiheit und staatlichen Selbständigkeit der Niederlande seitens Spaniens fand unvermuthet sofort die volle Zustimmung der spanischen Diplomaten. Bald aber zeigte es sich, daß sie dies Zugeständniß ihrerseits an [771] eine Bedingung knüpften, die für die Niederlande unannehmbar war, wenn sie nicht die Basis ihrer wirthschaftlichen Existenz zerstören und sich der Machtmittel berauben wollten, deren sie zur Bewahrung ihrer Freiheit bedurften. Spanien forderte den Verzicht der Niederlande auf den Handel mit Indien, eine Forderung, an der nach langen Verhandlungen der Friedensschluß scheiterte.

Weil 1584 den niederländischen Kaufleuten die Schifffahrt nach Portugal verwehrt worden war, begannen sie die bisher von dort bezogenen Waaren mit ihren Schiffen unmittelbar aus Ostindien zu holen und bald stellte der Staat mit Gründung der ostindischen Gesellschaft diesen gewinnreichen Handel unter den Schutz seiner Kriegsflagge. Wenn Portugal und Spanien in ihren Handelsinteressen schwer geschädigt, ihr Monopol gegen die in Anspruch genommene Freiheit der Schifffahrt und des Handels vertheidigten, so hatten sie unleugbar die herkömmlichen und herrschenden Rechtsanschauungen durchaus für sich, und es entspann sich in Betreff einer concreten völkerrechtlichen Frage ein Conflict, in welchem das ganze politische System des Mittelalters und das neue, aus dem Zeitalter der Renaissance und der Reformation geborene sich gegenüberstanden. Es fehlte in dem niederländischen Volke selbst nicht an Stimmen, die in kurzsichtiger Friedensliebe verlangten, daß man den Frieden nicht an dem selbstsüchtigen Interesse der Kaufleute und Handelsstädte scheitern lassen dürfe. Dies war für G. der Anlaß zu seiner 1609 erschienenen, allen freien Fürsten und Völkern der christlichen Welt gewidmeten Schrift: „Mare liberum sive de jure quod Batavis competit ad Indicana commercia“.

Entsprechend der mittelalterlichen Anschauung von einem durch Papst und Kaiser beherrschten christlichen Universalreiche, dem von Rechtswegen alle Länder und Völker der Erde unterworfen sind, wurde auch das Weltmeer als dieser Herrschaft unterworfen angesehen und noch Papst Alexander VI. hatte die päpstliche Weltherrschaft bethätigt, indem er den Streit der Spanier und Portugiesen um die neu entdeckten Meere und Länder dadurch schlichtete, daß er vom Nord- zum Südpole eine Demarcationslinie zog und die westlich von ihr gelegenen Meere und Länder den Spaniern, die östlich gelegenen den Portugiesen zuwies. Nicht weniger nahmen aber auch andere Fürsten und Reiche die Herrschaft über einzelne Theile des Meeres in Anspruch. Dem historischen Rechte trat G., gestützt auf das Naturrecht, entgegen, denn nicht wechselnde menschliche Meinungen und Gewohnheiten könnten darüber entscheiden, was gerecht und ungerecht sei, nicht aus der durch die Rücksicht auf das Nützliche geleiteten menschlichen Willkür stamme das Recht, sondern Gott habe unabänderliche, Allen erkennbare, Alle gleich sehr verpflichtende Gesetze in die menschliche Seele eingezeichnet. Indem Gott die Menschen nicht, wie die Thiere, nach Arten unterschied, sondern leiblich und geistig als ein einheitliches Geschlecht erschuf, zeigte er ihnen, daß sie von Natur zu socialer Vereinigung bestimmt sind; indem er jedem Lande seine eigenthümlichen, anderen Ländern mangelnde Güter zuwies, zeigte er, daß die Völker darauf angewiesen sind mit einander zu verkehren und ihre Güter auszutauschen. Darum steht es nach natürlichem Rechte jedem Volke frei, jedes andere aufzusuchen, mit ihm Handel zu treiben und sich hierzu des überall schiffbaren Meeres zu bedienen. Mit Recht erachtete es G. für die Wirksamkeit seiner Schrift in damaliger Zeit für nothwendig, sich nicht auf die naturrechtliche Deduction zu beschränken. Mit umfangreichem, gelehrtem, insbesondere auch dem römischen Rechte entlehntem Apparate zeigt er, daß die Entdeckung ferner Länder an sich und ohne Occupation dem Entdecker kein Recht auf dieselben verleihe, daß es rechtswidrig sei freie Völker um ihres Unglaubens willen zu bekriegen und zu unterwerfen, daß auch das heidnische Volk im Besitze seines Landes, seiner Freiheit und staatlichen Selbständigkeit zu achten sei. Das Meer ist wie [772] ursprünglich nach Naturrecht alle Dinge, res communis omnium, weil es sich seiner Natur nach der Occupation und Beherrschung entzieht, ist res extra commercium. Die Freiheit des Handelsverkehrs beruht auf dem jus gentium und darf von Niemandem beschränkt werden. Insbesondere aber kam es darauf an zu zeigen, daß der Papst weder Länder und Völker noch Meere zu verschenken oder den Handelsverkehr zu verbieten befugt sei, denn auch er kann nichts anordnen und gebieten, was dem Naturrechte widerspricht. G. hat in späterer Zeit seine Schrift als eine zwar patriotische, aber ihm selbst nicht genügende Jugendarbeit bezeichnet. Gleichwol hat sie sich nicht nur in dem langen litterarischen Streite, den sie hervorrief, siegreich behauptet, sondern gewann sehr bald auch entscheidenden Einfluß auf die völkerrechtliche Praxis.

Im folgenden Jahre 1610 veröffentlichte G. seine Schrift: „De antiquitate rei publicae Batavorum“, die, soweit sie die ältere Geschichte der Niederlande darstellt, werthlos, ein Interesse nur als politische Parteischrift darbietet. Schon in seiner an die Generalstaaten gerichteten Widmung seines Aratus hatte G. ein politisches Glaubensbekenntniß abgelegt, indem er ebenso die für sclavische Seelen bestimmte Monarchie, wie die der Zügellosigkeit dienende Demokratie verwirft, und die Selbstherrschaft einer Aristokratie, wie sie sich in den Niederlanden gebildet habe, als die beste, die Freiheit liebender Menschen würdige Staatsform bezeichnet. In der gedachten Schrift unternimmt G. den Beweis, daß die Bataver von ihrem ersten Auftreten in der Geschichte an stets eine aristokratische Verfassungsform besessen hätten, und daß König Philipps Unternehmen, den Niederlanden ihre aristokratisch-republikanische Verfassung zu rauben, den langen Krieg, in welchem sie ihre Freiheit wieder eroberten, hervorgerufen habe. Es stand diese historische Begründung und Anpreisung der aristokratischen Verfassung der Niederlande in Verbindung mit den Zeitereignissen und war der erste Schritt auf der Bahn, auf welcher G. immer tiefer in die Parteikämpfe der Zeit verwickelt wurde.

Nachdem die Friedensverhandlungen gescheitert waren, bemühte sich Frankreich einen langjährigen Waffenstillstand Spaniens und der Niederlande zu Stande zu bringen. Oldenbarneveld zeigte sich bald diesem Plane geneigt, ohne Zweifel nicht nur in patriotischer Sorge für das Wohl des friedensbedürftigen Landes, sondern auch weil er befürchtete, daß der länger dauernde Krieg die Machtstellung, die sich Prinz Moritz von Nassau als Heerführer erworben hatte, in einer die Landesverfassung gefährdenden Weise steigern werde. Während er den Adel und eine größere Zahl der Städte für Abschluß des Waffenstillstandes gewann, entstand in den unteren Volksschichten eine bedenkliche Gährung und Oldenbarneveld mußte sich der Verrätherei beschuldigt sehen. Als aber die staatisch-aristokratische Partei Maßregeln gegen das demagogische Unwesen ergriff, trat Moritz, von Seeland und Amsterdam unterstützt, offen an die Spitze der Opposition, und nur dem Einflusse und den Drohungen des französischen Gesandten gelang es endlich den Widerstand zu brechen und 1609 den Abschluß des zwölfjährigen Waffenstillstandes zu bewirken. Das Mißtrauen Oldenbarneveld’s gegen den Prinzen und seine Pläne sowie der Haß des Prinzen gegen jenen und seinen Anhang konnte dadurch nur noch gesteigert werden, daß Frankreich sich bemühte eine Verfassungsänderung herbeizuführen und dem Prinzen an der Spitze eines Staatsrathes eine hervorragendere Stellung zu verschaffen und daß dieser Plan an dem Widerstande Oldenbarneveld’s und der Aristokratie scheiterte.

Das war die Zeit, in der G. daran erinnerte, daß die aristokratisch-republikanische Verfassung die historisch begründete, durch die Befreiung vom spanischen Joche wiedergewonnene Verfassung der Niederlande sei, und zugleich die Zeit, in welcher der durch die Waffenstillstandsfrage entzündete politische Parteikampf [773] neue Nahrung durch seine Combination mit theologisch kirchlichen Streitfragen erhielt.

Schon seit längerer Zeit standen sich in den Niederlanden zwei kirchliche Parteien gegenüber, die eine streng calvinistische, welche ganz den kirchlich-demokratischen Ansichten der Puritaner anhing und früher von dem General-Statthalter Leicester protegirt wurde, und die antipuritanische den Staaten eine kirchliche Macht einräumende, die, in dogmatischer Beziehung Zwingli folgend, unter Leitung Oldenbarneveld’s und der Aristokratie als die herrschende erschien.

Die herrschende Partei fand ihren bedeutendsten theologischen Vertreter in Arminius, seit 1602 Professor in Leyden, die calvinistisch puritanische an dem seit 1594 in Leyden lehrenden Gomarus. Die um die Prädestinationslehre sich drehende theologische Streitigkeit gewann aber seit 1608 zugleich eine politische Bedeutung. Die immer weiter im Volke sich verbreitende und immer tiefer gehende Erregung der Gemüther veranlaßte es, daß 1608 Arminius die weltliche Gewalt in die religiösen Streitigkeiten hineinzog, indem er von den holländischen Ständen forderte, mit seinen Gegnern vor den hohen Rath gestellt zu werden, während die Gomaristen die Befugniß der weltlichen Obrigkeit über geistliche Dinge zu richten bestritten. Der hohe Rath beschränkte sich auf den wirkungslosen Befehl, daß beide Parteien Friede halten und sich dulden sollten. Der 1609 erfolgte Tod des Arminius war für G. Anlaß durch ein veröffentlichtes Gedicht Stellung in dem Streite der Parteien zu nehmen. Wie von dem in der Arminianischen Lehre durch Uitenbogaard Erzogenen nicht anders zu erwarten war, feierte er den um heiliger Wahrheit und Duldsamkeit willen gehaßten und verfolgten Verstorbenen.

G. hat sich weiterhin an dem immer heftiger tobenden Parteikampfe durch eine Reihe von Streitschriften betheiligt. Dahin gehören namentlich „Conciliatio dissidentium de re praedestinaria et gratia opinionum“ und „Ordinum Hollandiae et Westfrisiae Pietas“ von 1613, die wol 1614 verfaßte, aber erst später gedruckte Schrift „De imperio summarum potestatum circa sacra“, ferner „Defensio fidei catholicae de satisfactione Christi, adversus Socinum“ von 1617, und „Disquisitio an Pelagiana sint ea dogmata quae nunc sub eo nomine traducuntur“ von 1622. Als entschiedener Anhänger der Arminianer vertheidigt er das Decretum universale, nach welchem die reprobi nur zufolge ihres von Gott vorher gesehenen Ungehorsams, nicht aber auf Grund eines göttlichen Beschlusses aus der Menge der Verderbten nur Einzelne zu erwählen, im Verderben belassen werden, und je weniger sich dieser Grundgedanke des arminianischen Systems von semipelagianischer Haltung freisprechen läßt, um so eifriger suchte er seines Meisters System vor dem Vorwurfe des Pelagianismus zu schützen. In kirchenpolitischer Beziehung aber trat er mit aller Entschiedenheit ein für das Recht der Staatsgewalt auch über geistliche und kirchliche Dinge zu entscheiden, und in höherem Maße als seine litterarische wurde seine in dieser Richtung sich bethätigende praktische Betheiligung an dem entbrannten Streite für ihn verhängnißvoll.

Die Arminianer hatten, um sich zu rechtfertigen und den Schutz der Behörden zu sichern, 1610 den Ständen von Holland eine Vorstellung, Remonstrantie, – daher der Name Remonstranten – überreicht. Uitenbogaard hatte sie unter Mitwirkung von G. verfaßt. Im J. 1613 wurde G. als Mitglied einer außerordentlichen Gesandtschaft nach England geschickt, um dort seerechtliche Streitigkeiten beizulegen. Zugleich aber war er von Oldenbarneveld beauftragt den König Jacob, an dem die Gomaristen eine einflußreiche Stütze gefunden hatten, umzustimmen. Nach Holland zurückgekehrt, übernahm er das Amt des Pensionärs oder Syndikus von Rotterdam, womit er zugleich Sitz in der Versammlung [774] der Generalstaaten erhielt. Er verfaßte 1614 und vertheidigte später in besonderer Schrift das Decret der holländischen und westfriesischen Stände, das mittelst polizeilichen Eingreifens den kirchlichen Frieden herstellen sollte. Mitten im Drange der praktischen Arbeiten und Parteikämpfe fand er aber auch noch Zeit seine philologischen und historischen Arbeiten fortzusetzen. Er veröffentlichte 1614 seine Ausgabe des „Lucanus“ und beendete in dieser Zeit die ihm von den Generalstaaten aufgetragene Arbeit, die aber diese damals zu veröffentlichen nicht für gerathen hielten. Erst 1657, zwölf Jahre nach seinem Tode, und nachdem er in späteren Jahren Vieles geändert und verbessert hatte, erschienen seine „Annales et historiae de rebus belgicis ab obitu Philippi regis usque ad inducias anni 1609“, bei deren Bearbeitung er in Betreff des Titels wie des Stiles, und nicht immer zum Vortheile des letzteren, sich Tacitus zum Muster genommen hatte. Die Annalen umfassen die Zeit von 1566–88, die Historien die von 1588–1609. Bezeichnend für den Charakter des Verfassers ist die leidenschaftslose Ruhe und Würde, mit der er, selbst in den heftigsten Parteikämpfen mitten innestehend, Freund wie Feind gerecht zu werden bemüht ist, wie sich dies in bewundernswerther Weise namentlich in der Schilderung und Beurtheilung des Prinzen Moritz geltend macht.

Seit dem J. 1616 trieben die durch ohnmächtige obrigkeitliche Friedensmahnungen und Befehle nicht beschwichtigten, sondern angefachten Streitigkeiten mehr und mehr der endlichen Entscheidung entgegen. Nicht mehr nur um religiöse Streitigkeiten, sondern um den Kampf politischer Parteien handelte es sich, um den Kampf der herrschenden Aristokratie, die das von den Remonstranten anerkannte Recht der weltlichen Obrigkeit auch über geistliche und kirchliche Dinge zu entscheiden festhielt, und der den Gomaristen anhängenden Demokratie, die dieses Recht bestritt und die Entscheidung durch eine Nationalsynode forderte; um den Kampf Oldenbarneveld’s und seiner Anhänger, welche die Verfassung und die Machtstellung der Generalstaaten gegen die drohende Uebermacht des Statthalters schützen wollten, und des Prinzen Moritz, der, in Betreff der religiösen Streitigkeiten völlig indifferent, auf die Demokratie sich stützte, um die Macht der herrschenden Partei zu brechen.

Als die Gomaristen, die, mit Ausnahme Hollands und Utrechts, alle übrigen Provinzen fast vollständig für sich gewonnen hatten, bedenkliche Versammlungen zu halten begannen, auch in Amsterdam, das sie, trotz Grotius’ Bemühungen die städtischen Behörden umzustimmen, ganz beherrschten, Häuser, in denen die Remonstranten sich versammelten, demolirten, entschloß man sich alle contra-remonstrantischen Versammlungen bei strenger Strafe zu verbieten, und G. war es, der, freilich widerstrebend, auf Befehl der Bürgermeister von Rotterdam die erste dieser, ihm später als Verbrechen zugerechneten, Strafverordnungen verfaßte. Der Muth und Widerstand der Gomaristen steigerte sich aber, als es Prinz Moritz nunmehr an der Zeit erachtete sich offen für sie zu erklären. In den Städten begannen gefährliche Bewegungen, um die meist remonstrantisch gesinnten Mitglieder der Magistrate zu verdrängen und durch Gomaristen zu ersetzen. Weil man nicht daran denken konnte die unter des Prinzen Befehl stehenden Truppen zur Wahrung der Ruhe und Ordnung zu verwenden, erließen die holländischen Stände 1617 den sogenannten scharfen Schluß, der die Berufung einer Nationalsynode ablehnte und die Städte ermächtigte, zur Wahrung des Rechtsfriedens Milizen anzuwerben. So hatte sich der Streit allmählich zu einer Machtfrage zugespitzt, deren Entscheidung nicht zweifelhaft sein konnte. Während Oldenbarneveld mit geringem Erfolge bemüht ist die Anwerbung städtischer Milizen zu betreiben, G. vergebens es unternimmt Amsterdam und Seeland für die eigne Partei und die Berufung einer Provinzialsynode zu [775] gewinnen, eine von Harlem und sieben anderen Städten erlassene drohende Erklärung gegen die revolutionären Bestrebungen der Gomaristen abfaßt, in Utrecht die Aufnahme von Truppen zu hindern sucht, wußte Moritz in wirksamerer Weise die Interessen seiner Partei zu fördern.

Gestützt auf die bewaffnete Macht zieht er im Lande umher, um Stimmen für seine Partei und für die Nationalsynode zu gewinnen, verhindert die Anwerbung, betreibt die Entlassung angeworbener Milizen, setzt gewaltthätig remonstrantische Magistrate ab, contraremonstrantische ein. Schließlich ließen die Generalstaaten sich dazu herbei, die Entlassung aller Stadtsoldaten zu befehlen.

Als es in solcher Weise den Contraremonstranten gelungen war überall die Herrschaft an sich zu reißen und nunmehr die Generalstaaten die Berufung der Nationalsynode nach Dordrecht betrieben, war jeder fernere Widerstand aussichtslos. G. aber gab bis zum letzten Augenblicke den Kampf, den er, allen Gewaltmaßregeln abgeneigt, mit Wort und Schrift durchzuführen suchte, nicht auf. Die Nothwendigkeit einer Nationalsynode suchte er zu widerlegen, den Ständen von Holland und Westfriesland rieth er zu einer Provinzialsynode, den Prinzen Moritz suchte er durch eine Schrift für die Berufung einer Provinzial- oder allgemeinen Synode zu gewinnen. Es war vergebens und auch die Stände von Holland gaben endlich ihren Widerspruch gegen die Nationalsynode auf.

Kurz bevor die Synode zusammentrat, am 29. August 1618, wurden im Haag Oldenbarneveld, G. und der Pensionär von Leyden, Hogerbeets, angeblich auf Anordnung der Generalstaaten, in Wahrheit auf Betreiben des Prinzen Moritz und auf Befehl einiger ihm ergebenen Mitglieder der Generalstaaten, verhaftet, ein Gewaltact, der aber sofort von den Generalstaaten ratificirt wurde. Den Generalstaaten stand eine Gerichtsbarkeit überhaupt nicht zu und G. hätte nur von den Ständen von Holland oder den Behörden von Rotterdam zur Verantwortung gezogen werden können. So sorgsam der Gewaltstreich vorbereitet war, so rief er doch eine unerwartete Aufregung hervor, und es schien zweifelhaft, ob es gelingen werde ein Gericht zu finden, von dem die gewünschte Verurtheilung zu erwarten sei. Die Stände von Holland erklärten die Freiheit und das Recht des Landes verletzt und forderten die Freilassung der Gefangenen, ebenso Rotterdam, Leyden und andere Städte, die den Prinzen-Statthalter an seine Pflicht die Rechte der Stände und Städte zu schützen erinnerten. Moritz stand, um jeden Widerstand zu beseitigen, nicht an, eine Reihe weiterer Gewaltmaßregeln durchzuführen, bis endlich die holländischen Stände sich dazu verstanden, das Verfahren gegen die Gefangenen dem Prinzen und den Generalstaaten zu überlassen. Im November 1618 begann vor dem so geschaffenen Ausnahmegericht der Proceß. Am 12. Mai 1619 wurde Oldenbarneveld zum Tode verurtheilt und am folgenden Tage hingerichtet, am 17. Mai G. und Hogerbeets zu lebenslänglichem Gefängniß und Vermögensconfiscation verurtheilt. In einem umfangreichen, die einzelnen ihm zur Last gelegten Thatsachen anführenden Urtheile wurde G. schuldig befunden, daß er sich erdreistet habe die religiösen Zustände zu erschüttern und die Kirche Gottes schwer zu bedrücken und zu bedrohen, daß er zu dem Ende unerhörte und für die Landesverfassung gefährliche Grundsätze aufgestellt, fest gehalten und Anderen eingeschärft, daß er insbesondere durch Wort und Schrift darauf gedrungen und daran fest gehalten habe, daß es jeder Provinz zukomme über die Religion Verfügung zu treffen, sowie daß er durch verschiedene Schriften befördert habe, daß neue in der reformirten Kirche niemals angenommene Meinungen gegen alle kirchliche Ordnung in der Kirche hier zu Lande eingeführt wurden.

Ueber den Proceß und die ihn veranlassenden Ereignisse gibt näheren Aufschluß die von G. 1622 veröffentlichte Schrift: „Apologeticus eorum qui Hollandiae [776] Westfrisiaeque et vicinis quibusdam nationibus ex legibus praefuerunt ante mutationem quae evenit anno 1618. Cum refutatione eorum quae adversus ipsum atque alios acta et judicata sunt“, sowie „Verhooren en andere bescheiden betreffende het rechtsgeding van Hugo de Groot. Uitgegeven door Fruin.“ 1871.

Am 6. Juni 1619 wurde G. nach dem Schlosse Löwenstein bei Gorcum gebracht. Der Trost seiner Gefangenschaft war es, daß seine Gattin und Kinder sie theilen durften, und daß man ihm gestattete seine wissenschaftlichen Arbeiten fortzusetzen. Er beschäftigte sich mit metrischen Uebersetzungen ins Lateinische, dahin gehört „Euripidis Tragoedia Phoenissae, emendata et latine facta“, 1630 in Paris erschienen. Ebenso begann er mit der Uebersetzung der von Stobaeus gesammelten Fragmente der griechischen Dichter, und ferner mit seinen Noten zum neuen Testament, schrieb in holländischer Sprache eine Einleitung in die holländische Jurisprudenz und seinen später ins Lateinische übersetzten, 1627 veröffentlichten Tractat „De veritate religionis christianae“, eins seiner theologischen Hauptwerke, das, weit verbreitet, in viele Sprachen, sogar ins Arabische, Chinesische, Malaiische übersetzt wurde. Mit demselben betrat er das seit langem brachliegende Feld der Apologetik. Als Sohn eines seefahrenden Volkes wollte G. den Seereisenden, die mit muhamedanischen und heidnischen Völkern vielfach in Berührung kamen, eine Waffe zur Vertheidigung ihres Glaubens in die Hand geben. Er erreichte mit diesem Werke seine Absicht insofern, als es bei Protestanten wie Katholiken und bei allen Parteien gleich sehr Verbreitung und Anerkennung fand. Das war freilich nur dadurch möglich, daß er sich darauf beschränkte ein biblisches Christenthum zu lehren und jede eingehende Erörterung der die Confessionen trennenden Dogmen vermied. Ebendeshalb erfuhr das Buch aber auch vielfache Anfechtung und trug G. insbesondere die Beschuldigung des Socinianismus ein.

Fast zwei Jahre hatte Grotius’ Gefangenschaft gedauert, als es am 22. März 1621 seiner Gattin gelang, ihn zu befreien. Versteckt in eine Kiste, die häufig mit Büchern gefüllt zu G. gebracht und ebenso wieder fortgebracht worden war, wurde er in ein befreundetes Haus nach Gorcum getragen, ging von hier als Maurer verkleidet nach Antwerpen und begab sich von da nach Paris, wo er von Staatsmännern und Gelehrten ehrenvoll und freundlich aufgenommen, im folgenden Jahre auch aus seiner bedrängten Lage durch eine vom Könige ihm bewilligte Pension von 3000 Livres befreit wurde. Hier vollendete er seine und seiner Unglücksgenossen Apologie, den Stobaeus – „Stobaei Florilegium emendatus et latino carmine redditus“, 1623 – sowie ferner „Excerpta ex Tragoediis et Comoediis graecis, tum quae exstant, tum quae perierunt, emendata et latinis versibus reddita“, 1626 – endlich aber auch das Werk, das seinen Ruhm weiter als alles Andere verbreitet und durch das er den nachhaltigsten Einfluß auf Wissenschaft und Leben ausgeübt hat, seine 1625 erschienene „De jure belli ac pacis libri tres, in quibus jus naturae et gentium item juris publici praecipua explicantur.“

G. hat sich offenbar mit den in diesem Werke niedergelegten Gedanken lange Jahre beschäftigt und getragen, denn er knüpft in demselben nicht nur wieder an das an, was er bereits in seinem mare liberum ausgesprochen hatte, sondern führt hier auch wiederholt und in reiferer Weise als in jener Jugendarbeit den Grundsatz der Meeres- und Handelsfreiheit aus. Damit stimmt überein, was Graswinkel, der während der 18 Monate, in denen G. an diesem Werke arbeitete, sein Hausgenosse war und ihm rathend und helfend zur Seite stand, in einem Briefe berichtet. (Leibnitz, Commercium epistolicum pag. 369.) Nachdenkend sei er umhergegangen und habe dann, ohne etwas wegzustreichen oder hinzuzufügen, [777] die einzelnen Abschnitte des Werkes in einem Zuge niedergeschrieben. Höchst selten habe er ein Buch nachgesehen, manche der benutzten gar nicht besessen, und dennoch, selbst eine wandelnde Bibliothek, die ganze Fülle der citirten Stellen aus anderen Schriftwerken mit höchster Treue aus seinem wunderbaren Gedächtnisse entnommen.

Er steht auf dem Boden der Reformation zunächst in negativer Beziehung, indem er mit der theokratischen Auffassung des Mittelalters bricht, Recht und Staat als Menschenwerk, als menschliche Ordnung betrachtet, die nicht in dieser ihrer concreten Erscheinung, als christliches von Papst und Kaiser beherrschtes Universalreich auf unmittelbarer Anordnung und That Gottes beruht. Das war nichts Neues, denn schon lange vor ihm hatte sich dieser Bruch mit Recht und Staat des Mittelalters auf dem Boden humanistischer Studien und wiedererwachter Kenntniß des antiken Staatswesens durch Machiavell und Bodin vollzogen. G. steht aber auf dem Boden der Reformation auch in positiver Beziehung. Er bricht nicht weniger mit der Nützlichkeitstheorie der romanischen Politiker, mit ihrer antikrömischen Auffassung des Staates als eines sich selbst als absoluten Zweck setzenden und alles Andere, lediglich nach Rücksichten der Zweckmäßigkeit, sich unterordnenden. Das Recht ist Menschenwerk, aber es beruht auf Gottes Wille und Gebot und übt, unabhängig von jeder Rücksicht auf das Nützliche, eine unbedingt verpflichtende Kraft. Auch das war nicht völlig neu, denn auch die an die Reformatoren sich anlehnenden Vorläufer des G., – Oldendorp, Hemming, Winkler, – waren ebenso bemüht dem, nicht auf unmittelbarer Anordnung Gottes beruhenden Rechte, gleichwol eine höhere verbindende Autorität zu wahren. Aber man muß sich eben dieses eigenthümliche Ringen des Reformationszeitalters, sich einerseits aus den Banden katholisch theokratischer Auffassung zu befreien und andererseits doch den göttlichen Ursprung und die aus ihm fließende verbindende Kraft des Rechtes nicht zu verlieren, vergegenwärtigen, um die Bedeutung des Werkes zu ermessen, in welchem dieses unklare Ringen zum siegreichen Durchbruche kam, um den unermeßlichen Einfluß zu verstehen, den es auf sein Zeitalter ausübte.

G. will das rechtliche Verhältniß der Völker und ihrer Oberhäupter zu einander, das Recht des Krieges und Friedens betrachten. Es handelt sich also um das Verhältniß von Völkern und Staaten, aber nach Grotius’ Auffassung nicht nur um dieses, sondern auch um das aller der Personen, die durch kein gemeinsames bürgerliches Recht verbunden sind. Soll dieses Verhältniß nicht ein absolut wandelbares, nur nach der momentanen Nützlichkeit sich bestimmendes, sondern ein rechtlich normirtes sein, so muß es ein von positiver Satzung unabhängiges, durch sich selbst verpflichtendes natürliches Recht geben. Darum erachtet es G. für erforderlich, nicht nur vorbereitend und einleitend die Bedeutung des Naturrechtes zu entwickeln, sondern auch durch das ganze Werk hindurch die völkerrechtlichen Verhältnisse nach den Forderungen des Naturrechtes zu normiren.

Das Recht hat seinen Grund in der menschlichen Natur und diese äußert sich keineswegs nur in dem Triebe des Menschen nach dem Nützlichen, sondern auch in dem zur Geselligkeit, zu einer ruhigen nach dem Maße seiner Einsicht geordneten Gemeinschaft mit Seinesgleichen. G. geht also freilich auf eine nähere psychologische Untersuchung der menschlichen Natur nicht ein, sondern begnügt sich damit sie als eine durch den Selbsterhaltungs- und den Geselligkeitstrieb bestimmte zu bezeichnen. Um das Recht völlig von der Theologie loszulösen, wagte G. den Ausspruch, daß die naturrechtlichen Normen auch dann ihre Geltung behaupten würden, wenn man annehmen wollte, daß es keinen Gott gäbe, obwol freilich auch dieses aus den inneren Principien des Menschen fließende Recht Gott zugeschrieben werden müsse, weil er gewollt hat, daß solche [778] Principien bestehen. Damit hatte er scharf und bestimmt im Gegensatze zur Auffassung des Rechtes als eines unmittelbar von Gott gesetzten, es als ein menschliches bezeichnet, und hatte ebenso im Gegensatze zu Machiavell und seinen Nachfolgern, als deren Anwalt er Karneades sprechen läßt, dem Rechte und Staate ihre ethische Bedeutung gewahrt, indem er die sociale, vernünftige Natur des Menschen als das Medium betrachtet, durch das sich die rechtlich und sittlich geordnete Gemeinschaft der Menschen nach dem Willen Gottes bildet und gestaltet. Das Naturrecht ist darum als eine sittliche Nothwendigkeit unveränderlich und selbst Gott kann es nicht ändern. Die naturrechtlichen Normen werden a priori erwiesen, wenn ihre nothwendige Uebereinstimmung mit der vernünftigen und socialen menschlichen Natur gezeigt wird, a posteriori durch die Uebereinstimmung aller, oder doch aller gesitteter Völker in Betreff gewisser Normen, denn die allgemeine Wirkung setzt eine allgemeine Ursache voraus, die keine andere sein kann als der gesunde Menschenverstand (sensus communis).

Wie von der Theologie, so sucht G. aber ferner auch das Recht von der Moral und Politik zu unterscheiden, und wie ungenügend dieser Versuch erscheinen mag, so darf doch im Hinblick auf die in seiner Zeit herrschende, zu keiner Scheidung verschiedener Gebiete des Ethischen gelangende Auffassung der hohe Werth desselben nicht verkannt werden. Es ist ein beschränktes Gebiet, das G. als das des Rechtes im engeren Sinne, dessen Normen sich aus der socialen Natur des Menschen ergeben, bezeichnet: die Achtung des Eigenthums, Erfüllung der Verträge, Leistung des Schadenersatzes, Bestrafung des Unrechtes. Davon unterscheidet er das Recht in einem anderen weiteren Sinne. Insofern nämlich der Mensch durch die Urtheilskraft befähigt ist den bleibenden Werth der Dinge zu ermessen, ist es auch eine Forderung seiner Natur, daß er sich in seinem Handeln nicht durch Furcht, durch die Lockungen des Lustgefühls, durch Leidenschaften, sondern nur durch das bestimmen lasse, was er als das Richtige erkannt hat. Hier also auf dem Gebiete des Moralischen, das G. zuweilen im Unterschiede vom justum als honestum bezeichnet, bildet nicht der Geselligkeitstrieb, sondern die Fähigkeit Angenehmes und Schädliches zu unterscheiden und auch den künftigen und bleibenden Werth der Dinge zu erkennen, die bestimmende Norm, womit also schon G. auf das „wohlverstandene Interesse“ als Princip der Moral hinwies. Hierher rechnet G. auch die weise Zutheilung dessen, was dem Einzelnen und was der Gemeinschaft gebührt, und was Frühere mit Unrecht als einen Theil des eigentlichen Rechtes behandelt haben, d. h. die Politik.

Von dem natürlichen Rechte verschieden ist das willkürliche. Dahin gehört das in geoffenbarten Geboten Gottes bestehende göttliche und ferner das willkürliche menschliche Recht. Durch die Anerkennung eines göttlichen Rechtes findet er sich mit der Auffassung des Mittelalters, der sich auch seine protestantischen Vorläufer nicht völlig zu entwinden vermochten, ab, unterscheidet aber das von Gott unmittelbar Gebotene als ein willkürliches Recht vom Naturrechte, das auch ein göttliches, aber ein solches nur insofern sei, als es sich aus der von Gott gesetzten menschlichen Natur ergibt. In Betreff des willkürlichen göttlichen Rechtes unterscheidet er die alle Menschen verpflichtenden Gebote, wie sie Gott bei der Schöpfung, nach der Sündfluth und durch Christus geoffenbart hat, von den nur an das jüdische Volk gerichteten, für die Christen nicht verbindlichen. Das willkürliche menschliche Recht ist wiederum entweder bürgerliches Recht oder Völkerrecht. Der Anlaß für das bürgerliche Recht, d. h. das in der Staatsgemeinschaft geltende, ist das Streben nach dem Nützlichen, die Form seiner Bildung ist der ausdrückliche oder stillschweigende Vertrag, seine verbindliche Kraft empfängt es aber vom Naturrecht, welches gebietet Verträge zu halten. Der Staat ist also die vollkommene Verbindung freier Menschen, die sich des [779] Rechtsschutzes und Nutzens wegen zusammengethan haben, aber seine selbständige ethische Bedeutung liegt darin, daß er die unabweisliche Forderung der socialen Natur der Menschen ist. Mit dieser Auffassung des Staates als einer sittlichen Nothwendigkeit steht es freilich nicht im Einklange, daß seine verfassungsmäßige Gestaltung völlig unbestimmt bleibt, und daß der Inhalt des den Staat bildenden Vertrages ganz der Willkür der Contrahenten überlassen wird.

Wie nun das bürgerliche Recht zum Nutzen des Staates eingerichtet ist, so hat sich auch durch Uebereinkommen aller oder mehrerer Staaten zum Nutzen des großen Ganzen ein Recht gebildet, das Völkerrecht heißt, sofern man es vom Naturrecht unterscheidet. Schon aus dieser Bezeichnung ergibt sich, daß der Begriff des Völkerrechts bei G. ein vielfach schwankender ist.

Als die wesentlichste Aufgabe des Völkerrechts betrachtet er freilich die Normirung des rechtlichen Verhältnisses selbständiger Völker und Staaten zu einander, aber nicht ausschließlich, denn er bezeichnet als Krieg jeden Streit von Personen, die nicht durch ein gemeinsames bürgerliches Recht verbunden sind, jeden Streit, der nicht vom Gericht entschieden wird, so daß die ganze Lehre von der Nothwehr zum Kriegsrechte gehört. Er betrachtet ferner das Völkerrecht als zum willkürlichen Rechte gehörend, auf dem Uebereinkommen oder doch der Uebereinstimmung der Völker beruhend, sofern es vom Naturrechte unterschieden wird. Gleichwol betrachtet er für das Verhältniß der Staaten und Völker keineswegs nur das willkürliche Völkerrecht, sondern vor allem auch das Naturrecht als maßgebend, und insoweit sind Völkerrecht und Naturrecht nicht verschieden. Es schwankt also bei G. das Völkerrecht zwischen der heutigen Bedeutung des Wortes und der Bedeutung des jus gentium im Sinne der römischen Juristen.

Wenn nun G. das willkürliche Völkerrecht als ein aus der beständigen Uebung und dem Zeugnisse erfahrener Männer, besonders der Geschichtsschreiber, zu entnehmendes bezeichnet, so wäre zu erwarten gewesen, daß er das Material für die Darstellung des Völkerrechts den geschichtlich gegebenen Zuständen seiner Zeit entnommen hätte. Er that dies nicht nur nicht, sondern verwahrte sich auch ausdrücklich gegen die Vermuthung, daß er auf die Streitfragen der Gegenwart Rücksicht genommen habe. So wunderlich dies erscheinen mag, so verdankt sein Werk den Ruhm, den es erntete und die nachhaltige Wirkung, die es ausübte, doch zum guten Theile eben diesem Umstande.

Das christliche Universalreich, in welchem die Autorität von Papst und Kaiser, Kirchen- und Lehnrecht, die Regeln ritterlichen Lebens und ritterlicher Ehre das rechtliche Verhältniß der Fürsten und Völker normirten, war zusammengebrochen und die europäischen Staaten standen als gleichberechtigte souveräne Mächte nebeneinander. Sie konnten ihre auf gemeinsamer geschichtlicher Entwickelung und gemeinsamer Gesittung beruhende Zusammengehörigkeit nicht verleugnen, aber der Entwickelung eines dieser Culturgemeinschaft entsprechenden rechtlich geordneten Verhältnisses der Staaten stand die nachwirkende Rohheit des Mittelalters und die rücksichtslose Selbstsucht der Politik hemmend entgegen. Es würde eine wenig dankbare und wenig fruchtbringende Arbeit gewesen sein im Beginne des 17. Jahrhunderts die gegebenen rechtlichen Zustände des Völkerverkehrs in Krieg und Frieden darzustellen. Er begnügt sich damit, sie in scharfer Weise als der Gerechtigkeit und menschlicher Gesittung widerstreitend zu tadeln und zeigt, wie sie nach den Forderungen des Naturrechtes im engeren und im weiteren Sinne, der Moral beschaffen sein sollten. Um ungerechte Kriege zu verhüten und die völkerrechtliche Ordnung zu handhaben, erklärt er es für nothwendig, daß die christlichen Mächte gewisse Zusammenkünfte halten, um die Streitigkeiten von Staaten durch die bei ihnen nicht betheiligten Mächte zu schlichten und um nöthigenfalls eine zwingende Macht zur Bewahrung des Rechtes [780] und Friedens zu üben. Indem er aber nicht ein geschichtlich gewordenes und gegebenes, sondern ein gefordertes Völkerrecht zeichnete, stand er freilich nicht außerhalb seiner Zeit, denn er formulirte und brachte seinem Zeitalter zum Bewußtsein eben die völkerrechtlichen Normen, welche die nothwendige Folge einer zum Durchbruche gekommenen neuen Lebensordnung und ihrer rechtlichen und sittlichen Anschauungen waren. Dadurch erreichte er es, daß sein Werk nicht nur für länger als ein Jahrhundert als die Basis aller rechtswissenschaftlichen Studien betrachtet wurde, sondern auch im Leben die Autorität eines Codex des geltenden Völkerrechtes erlangte.

Es waren schwere und ihn schwermüthig stimmende Jahre, die G. in Frankreich verlebte. Die ihm zugesagte Pension wurde sehr unregelmäßig gezahlt. Sorge um den Lebensunterhalt, eigene Leiden und Krankheiten in der Familie, das Bewußtsein von Frankreich Wohlthaten ohne entsprechende Dienstleistung zu empfangen, die ihn quälenden Bemühungen ihn zum Katholicismus zu bekehren, weckten den Wunsch, in einer protestantischen Gegend eine Stellung zu finden. Der 1625 erfolgte Tod des Prinzen Moritz, dem sein Bruder Friedrich Heinrich als Statthalter folgte, auf dessen wohlwollende Gesinnung G. glaubte rechnen zu dürfen, ließ die Rückkehr in das Vaterland möglich erscheinen, um so mehr als es 1630 sogar gelungen war die Rückgabe des confiscirten Vermögens zu erwirken. Im Herbste 1631 kehrte er nach Rotterdam zurück, fand sich aber in seinen Erwartungen getäuscht, denn nicht nur, daß er noch vielfach feindseligen Gesinnungen begegnete, empörte ihn auch der Mangel offenen Mannesmuthes, der die Furchtsamen veranlaßte sich scheu von ihm zurückzuhalten. Als sogar die Generalstaaten einen Preis auf seine Verhaftung setzten, sah er sich genöthigt Holland zu verlassen und reiste im Frühjahr 1632 nach Hamburg. Hier lebte er in Dockenhude an der Elbe im Landhause eines Holländers und dichtete den „Sophompaneas“, weil ihm, wie er klagte, die Hilfsmittel für wissenschaftliche Arbeiten, die ihm vielleicht hätten helfen können die Schrecken des in Deutschland wüthenden Krieges zu vergessen, mangelten. Die Hoffnung in den Dienst des Vaterlandes zurückkehren zu können hielt ihn ab auf die Anträge der Könige von Polen, Dänemark, Spanien sowie Wallenstein’s, die den berühmten Gelehrten für sich zu gewinnen suchten, einzugehen. Als aber diese Hoffnungen sich vergeblich erwiesen trat er 1634 in den Dienst Schwedens.

Gustav Adolph, von G. auf’s Höchste bewundert und verehrt, hatte diesen aus seinem Werk über das Recht des Krieges und Friedens, das er beständig bei sich führte, schätzen gelernt und betrachtete ihn als den größten Gelehrten und Politiker seiner Zeit. Er gab seinem Minister Salvias den Auftrag G. zu gewinnen, und als dieser 1634 dem Rufe Oxenstiernas folgte, pries er sich glücklich, daß noch der große König selbst, in Vorahnung seines Todes, diese Berufung angeordnet hatte. In Frankfurt traf er mit dem schwedischen Kanzler zusammen und wurde nach einem siebenmonatlichen Aufenthalte dort und in Mainz als schwedischer Gesandter nach Paris geschickt.

G. übernahm diesen Gesandtschaftsposten unter den schwierigsten Verhältnissen, zu der Zeit als nach der unglücklichen Schlacht von Nördlingen, durch den Prager Frieden und den Abfall Sachsens, Brandenburgs und anderer protestantischer Reichsstände von der Sache ihrer Glaubensgenossen, die Stellung Schwedens in Deutschland auf’s Aeußerste gefährdet war und es darauf ankam die Hilfe Frankreichs zu gewinnen. Dazu kamen die Schwierigkeiten, die ihm sein persönliches Verhältniß zu Richelieu bereiteten, zu dem Manne, der es bewirkt hatte, daß die ihm als Flüchtling zugesicherte Pension ihm entzogen worden war, der ihn haßte, weil er die früher ihm von Richelieu gemachten Anträge zurückgewiesen hatte, den er von neuem dadurch erzürnte, daß er, nach dem Beispiele [781] des englischen Gesandten, in Betreff der Etikette ihm nicht die Stellung zuerkannte, die er als Cardinal in Anspruch nahm. Je ernster und eifriger er die Interessen Schwedens wahrnahm, je weniger er sich den diplomatischen Künsten der Intrigue, Schmeichelei und Bestechung zugänglich erwies, umsomehr waren die französischen Diplomaten, darin vom holländischen Gesandten unterstützt, bemüht, ihm Unannehmlichkeiten und Streitigkeiten zu bereiten. Der Versuch, seine Abberufung zu erwirken, scheiterte an dem vollen Vertrauen, das ihm Oxenstierna schenkte. Wenn man schon damals ihm vorgeworfen hat, daß er sich als ein schlechter Diplomat erwiesen habe, so mag daran soviel wahr sein, daß ein Mann von strenger Wahrhaftigkeit, aufrichtiger Frömmigkeit und sittlicher Reinheit wie G. wenig geeignet war den geschmeidigen Hofmann zu spielen und die krummen Wege der damaligen diplomatischen Kunst zu wandeln. Es stammen die Vorwürfe, die man seiner Thätigkeit als Diplomat gemacht hat, aus unlauterer auf Richelieu zurückführender Quelle, jedenfalls hat er es aber verstanden durch den Ernst, die Treue und Würde, womit er sein Amt verwaltete, sich das volle Vertrauen des schwedischen Kanzlers und Hofes zu verdienen und zehn Jahre lang zu erhalten.

Auch in der Zeit seiner diplomatischen Thätigkeit war G. fortdauernd mit wissenschaftlichen Arbeiten beschäftigt. Wie ihn seine Bearbeitung des Stobaeus dazu geführt hatte in gleicher Weise die Sentenzen aus den griechischen Dramatikern metrisch zu übersetzen, so wollte er endlich diesen beiden Werken noch ein ähnliches drittes hinzufügen. Schon 1630 und 1631 war er mit der Uebersetzung der griechischen Epigramme in der Sammlung von Planudes beschäftigt gewesen. Nach Paris zurückgekehrt wandte er sich an Salmasius, der ihm die von ihm für eine emendirte und vervollständigte Ausgabe gesammelten Materialien mittheilte. Der Druck der vollendeten Arbeit verzögerte sich und unterblieb, obwol 1645 begonnen, in Folge des Todes von G. Erst 1795 wurde das Werk von van Bosch nach dem Manuscripte, das er aus England erhalten hatte, veröffentlicht – Anthologia graeca cum versione latina Hugonis Grotii. – Es war die letzte von Grotius’ philologischen Arbeiten und wenn er sich in ihr zwar nicht als Kritiker auszeichnete, so bleibt hier, wie in den anderen ihr vorangehenden, die Kunst der metrischen Uebersetzung, das richtige und tiefe Erfassen von Sinn und Geist des griechischen Gedichtes, die außerordentliche Formgewandtheit, mit der es in gleichem Metrum, in gleicher Zahl der Verse, lateinisch wiedergegeben wird, bewundernswerth. Den Plan, den er gefaßt hatte, die Geschichte Gustav Adolph’s zu schreiben, gab er wegen Unzulänglichkeit der ihm zu Gebote stehenden Materialien auf. Aus seiner Beschäftigung mit der Geschichte der nordischen Völker ging aber seine „Historia Gothorum, Vandalorum et Longobardorum“, eine den Procop, Agathias, Jornandes, Isidorus und Paulus Diaconus umfassende Sammlung, sowie seine „Diss. de origine gentium Americanarum“, 1642, hervor. In der letzteren sucht er zu zeigen, daß Nordamerika von Norwegen aus bevölkert worden sei.

Am eifrigsten war aber G. in den letzten zehn Jahren seines Lebens mit theologischen Arbeiten beschäftigt. Die wichtigsten derselben sind seine in der Gefangenschaft begonnenen und in Paris vollendeten „Annotationes in Novum T.“ und „A in Vetus Testamentum“, erstere 1641, letztere 1644 in Paris erschienen. Die große wissenschaftliche Bedeutung, die G. für die biblische Exegese zugeschrieben werden muß, liegt darin, daß er, ein Vorläufer des Reformators der Exegese Ernesti, die philologisch-historische Methode der Auslegung anwandte, daß er, im Gegensatze zu den durch die orthodoxe Dogmatik gebundenen Theologen, unterstützt durch seine reiche Belesenheit, namentlich in der klassischen Litteratur, und vielseitige historische Bildung, der befangenen kirchlichen Auslegung [782] eine freiere Schriftbetrachtung entgegenstellte und dadurch der wirklich geschichtlichen Kritik und Exegese der Bibel mächtig vorarbeitete. Ein solches Werk mußte die Theologen seiner Zeit freilich sehr fremdartig anmuthen und erst seit der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts begann es in der Wissenschaft seine volle Wirkung zu üben. Bei den Zeitgenossen stieß es auf heftigen Widerspruch, auf protestantischer Seite namentlich bei dem streitbaren Wittenberger Abraham Calov, der G. der Ketzerei bezichtigte, nicht weniger auf katholischer Seite, auf der ihn Bossuet besonders wegen seiner Auffassung der Inspiration des Socinianismus verdächtigte.

Bezeichnend für seinen religiösen Standpunkt ist was G., ganz übereinstimmend mit der Tendenz seiner Schrift „De veritate religionis christianae“, in der Vorrede zu den „Annotationes“ sagt, daß er sich mit diesem Werke keiner Partei dienstbar machen wolle, sondern allen Christen. In gleichem Sinne preist er in einem Briefe von 1630 das Glück Männer zu finden, die nicht so viel Werth auf spitzfindige Streitigkeiten legen als auf wahre Lebensbesserung und täglichen Fortschritt in der Heiligung. Den in solchen Aeußerungen sich kundgebenden Standpunkt wird man im Auge behalten müssen in Betreff der von jeher erörterten Frage, ob G. sich zum Katholicismus bekehrt habe, eine Frage, für deren Bejahung auch neuerdings der Holländer Broere in seiner Schrift: De Terugkeer van Hugo de Groot tot het Katholike Geloof, 1856, den Beweis unternommen hat.

Wenn G. in seiner Jugend als Arminianer mit so großem Eifer die Gomaristen bekämpfte, so war der Grund dafür viel weniger die ihn abstoßende Prädestinationslehre als die Unduldsamkeit der Gegner und die Hartnäckigkeit, mit der sie der Ordnung der kirchlichen Angelegenheiten durch die weltliche Macht widerstrebten. Er forderte wechselseitige Duldung der Parteien, und die Wahrung und Wiederherstellung des religiösen Friedens und der Einheit der Kirche ist für ihn unwandelbar während seines ganzen Lebens das höchste Ziel seines Strebens gewesen. Eine Wandelung ist mit ihm durch seinen langen Aufenthalt in Frankreich, durch seinen vielfachen Verkehr mit den Katholiken allerdings insofern vor sich gegangen, als er später das Ziel seiner Bestrebungen höher steckte. In Holland kämpfte er für die Einheit der protestantischen Kirche, jetzt handelte es sich für ihn um die Wiedervereinigung der ganzen Christenheit und aller Confessionen. Die Einheit der Kirche schien ihm ohne eine in religiösen Dingen gebietende Autorität unmöglich. In Holland wollte er diese Autorität der Staatsgewalt zuerkennen, jetzt suchte er sie im Papstthum. In einer in diese Zeit gehörenden Schrift „De summo sacerdotio“ vertheidigt er das Papstthum und die katholische Hierarchie als eine für die Einheit der Kirche nützliche Institution, während er um dieselbe Zeit in der Schrift „De dogmatibus, ritibus et gubernatione ecclesiae Christianae“ die Aufnahme aller Confessionen und Secten in die ihm vorschwebende katholische Papstkirche vertheidigt, Unterschiede der Lehre, des Ritus, der Regierungsform für gleichgiltig erklärt und der Herrschsucht der Päpste die Lostrennung der griechischen von der römischen Kirche zuschreibt. Insbesondere fordert er einen Papst, der weder eine weltliche Herrschaft noch ein jus regendi in religiösen Dingen besitzt. Von solchem Standpunkte aus war es folgerecht, wenn G. die Kirchenspaltung beklagte, wenn er sich mit den wichtigeren Dogmen der katholischen Kirche abzufinden und sie gegen protestantische Anfechtung zu vertheidigen suchte. Besonderes Aufsehen erregte neben seinen hierher gehörigen Schriften „De fide et operibus“ und „De decalogo“, seine „Commentatio ad loca quaedam N. Test. quae de Antichristo agunt“, sämmtlich von 1640, in der er bewies, daß der Papst nicht der Antichrist sei. Sehr wenig katholisch klingt es aber, wenn er die Dinge, um welche Katholiken und Protestanten streiten und sich bekämpfen, als nichtig bezeichnet, wenn er die [783] Enthaltung vom Abendmahl, an dem er selbst nicht theilnahm, rechtfertigt für den Fall, daß die Anerkenntniß von Sätzen gefordert werde, die gegen das Gewissen streiten, daß es dazu dient sich zu einer Partei zu bekennen, die andere Christen von sich ausschließt. Die von Laurentius in seiner Schrift Grotius papizans erhobene Beschuldigung des Papismus weist er ausdrücklich zurück. Er tritt in freundschaftlichen, litterarischen Verkehr mit den Jesuiten, namentlich dem gelehrten Petavius, nicht weniger aber auch mit dem Socinianer Crell.

Daß G. niemals förmlich zur katholischen Kirche übergetreten ist, ist unbestritten und nur um die Frage handelt es sich, welcher Confession er seiner Gesinnung nach angehörte. Die Antwort darauf kann nur die sein, daß er bestrebt war ein aufrichtiger, frommer Christ zu sein, daß er aber seiner Gesinnung nach keiner Confession, sondern einer einheitlichen, christlichen Zukunftskirche angehörte, deren Bild ihm selbst niemals völlig klar geworden ist, am wenigsten aus einem seiner letzten Werke: „Via ad pacem ecclesiasticam“ von 1642 klar wird.

In den letzten Jahren seines Pariser Aufenthaltes äußerte G. in Briefen an seinen Bruder mehrfach den Wunsch von seiner Ehrenstellung befreit zu werden. Der Entschluß seine Abberufung zu fordern, scheint dadurch veranlaßt worden zu sein, daß die Königin Christine, um den Kriegszug Torstenson’s gegen Dänemark zu rechtfertigen, den in schwedische Dienste getretenen Franzosen Cerisantes Duncan als außerordentlichen Gesandten nach Paris schickte, den G., vielleicht nicht mit Unrecht, als einen ihm beigegebenen Aufseher betrachtete. G. erhielt 1645 die erbetene Entlassung unter Vorbehalt anderweitiger Verwendung. Er begab sich von Dieppe zu Schiff nach Holland, wo er in Amsterdam und Rotterdam ehrenvolle Aufnahme fand. Von Amsterdam reiste er zu Schiff nach Hamburg, von da über Lübeck nach Wismar, um mit Oxenstierna, dem Sohne des Kanzlers, zusammenzutreffen, und endlich nach Stockholm.

Obwol von der Königin gnädig empfangen und beschenkt, glaubte er doch am Hofe auf feindselige Gesinnung zu stoßen und bat, als über seine künftige Stellung keine Entscheidung getroffen wurde, sich entfernen zu dürfen. Er wollte zu Schiff nach Lübeck reisen. Das Schiff wurde am 17. August durch heftigen Sturm an die pommersche Küste geworfen. Der Todesgefahr nur mit Noth entronnen, reiste G. im offenen Wagen bei Regenwetter weiter und langte am 26. August ermattet und krank in Rostock an. Vom Arzte am folgenden Tage benachrichtigt, daß er seinem Ende entgegen gehe, verlangte er den Beistand eines Geistlichen, und es war der lutherische Pfarrer und Professor Johann Quistorp, der ihm die Tröstungen der Religion spendete. Er starb am 28. August 1645. Es ist erklärlich, daß über seine letzten Augenblicke und seinen Tod die verschiedensten Gerüchte verbreitet wurden, weil jede der streitenden kirchlichen Parteien aus seinen angeblichen letzten Aeußerungen den Beweis entnehmen wollte, daß er ihr angehört habe. Es wurde sogar behauptet, er sei von den Lutheranern vergiftet worden. Der einfache Bericht Quistorp’s über seine Gespräche mit ihm gibt nicht den mindesten Anlaß an seiner vollen Wahrheit zu zweifeln. G. ist als gläubiger Christ gestorben, aber weder hat er ein Bekenntniß abgelegt, das ihn dieser oder jener Confession angehörend erscheinen ließe, noch hat Quistorp es versucht ihn zu einem solchen zu bestimmen.

Wichtiger als die Frage, welcher Confession G. seiner Gesinnung nach am Ende seines Lebens angehört habe, ist die Frage, wohin er zu stellen sei, wenn er nach seinen wissenschaftlichen Leistungen und nach dem Einflusse beurtheilt wird, den er auf die rechtlichen, sittlichen und religiösen Anschauungen des Zeitalters ausgeübt hat. Daß die Werke, die, alles Andere überragend, in dieser Beziehung in Betracht kommen, das in Rom sofort verurtheilte und verbotene Recht des Krieges und Friedens, der Tractat von der Wahrheit der christlichen [784] Religion, die Annotationen zum alten und neuen Testament, die bis heute auch von denen, die G. als Katholiken betrachten, als socinianisch und rationalistisch verworfen werden, nicht auf katholischem Boden stehen, darüber kann kein Zweifel sein.

Die wichtigste Quelle für die Lebensgeschichte von G. sind seine Briefe. Dahin gehören außer einer Anzahl einzeln veröffentlichter Briefe, H. Gr. epistolas ad Gallos 1601; H. Gr. et M. Berneggeri epistolae mutuae 1667; Martini Ruari, H. Grotii, M. Marseni etc. ad ipsum Ruarum epistolarum selectarum Centuria una 1677, Centuria altera 1681; Hug. Grotii epistolae quotquot reperiri potuerunt 1687, eine 2510 Briefe umfassende Sammlung. Hug. Grotii epistolae ineditae, nunc prodeunt ex Museo Meermanneano 1806, darin die aus Paris an Oxenstierna, Vater und Sohn, geschriebenen Briefe. H. Grotii epistolae sex ineditae, edente Adr. Stolker 1809.

Vgl. Vita Hug. Grotii, seinen Oper. theolog. Amstel. 1679 vorgesetzt. Schudt, Vita H. Grot. succinctim narrata 1722. Hug. Grotii Manes ab iniquis obtrectationibus vindicati 1727 (anonym, Verfasser Lehmann) enthält eine annähernd vollständige Bibliotheca Grotiana, und eine Zusammenstellung der auf das jus belli ac pacis sich beziehenden Litteratur, in welcher Beziehung weiter zu vergleichen ist Ompteda, Litteratur des Völkerrechts. Brandt, Historie van het Leven des Herrn Huig de Groot 1727. Busigny, Vie de Hugues Grotius 1753. Schröckh, Lebensbeschreibung berühmter Gelehrter, Bd. II S. 257. Luden, Hugo Grotius nach seinen Schicksalen und Schriften 1806. Butler, Life of Hug. Grot. 1827. Caumont, Etude sur la vie et les traveaux de Grotius 1862.[1]

[Zusätze und Berichtigungen]

  1. S. 767. Z. 2 v. u.: Die Biographie des Hugo Grotius erfordert einen Nachtrag, weil es mir bei deren Abfassung leider entgangen war, daß im Jahr 1864 ein Autographon des Grotius mit dem Titel „De jure praedae“ gefunden worden ist, das von der Bibliothek zu Leyden angekauft, 1868 von Hamaker veröffentlicht wurde: „Hugonis Grotii de jure praedae commentarius, ex autoris codice descripsit et vulgavit H. G. Hamaker“. Im Haag, Nijhoff 1868 (XVI u. 359 Seiten).

    Aus dieser umfangreichen Schrift ergibt sich, daß sie Grotius im Winter von 1604 zu 5, damals also 22 Jahre alt, abgefaßt hat, veranlaßt durch die Thatsache, daß der Schiffscommandant der ostindischen Kompanie, Hemskerck, den Portugiesen ein reichbeladenes Schiff weggenommen hatte, und dazu bestimmt, Hemskerck zu verteidigen.

    Die von Grotius 1609 veröffentlichte Schrift „Mare liberum sive de jure quod Batavis competit ad Indicana commercia“, in welcher er gegen das von Portugal und Spanien in Anspruch genommene Handelsmonopol die Freiheit des Meeres wie der Schifffahrt und des Handels vertheidigte, erweist sich als lediglich dem gedachten früheren Werk entnommen, dessen zwölftes Kapitel sie bildet. Endlich aber zeigt sich, daß die ersten zehn Kapitel des aufgefundenen Jugendwerkes, denen Grotius den Gesammttitel „Dogmatica“ gegegben hatte, bereits vollständig die Grundlage seines erst 20 Jahre später erschienenen berühmten Werkes „De jure belli ac pacis libri III“ enthalten. Damit wird bestätigt, was schon früherhin nicht zweifelhaft sein konnte, daß sich Grotius mit den in diesem Werke niedergelegten Gedanken lange Jahre hindurch beschäftigt hatte und zugleich genügend erklärt, was Graswinkel über die fast wunderbare Art der Abfassung des Werkes berichtet. [Bd. 19, S. 826 f.]